Mit dem Artikel 27 des Kantonalen Jagdgesetzes können die Gemeinden nur das Betreten eines Gebietes regeln. Der Luftraum ist in der Luftfahrtsverordnung auf Bundesebene geregelt. Bei den ausgeschiedenen Zonen, die das Überfliegen regeln (hellblau dargestellt), handelt es sich um Vereinbarungen zwischen verschiedenen Interessentengruppen (seitens der Gleitschirmflieger meistens Vol Grischun).
Das Amt für Jagd und Fischerei des Kantons Graubünden bittet aber darum, dass sich die Gleitschirmflieger und Deltasegler ebenfalls an die ausgeschiedenen Ruhezonen halten. Es würde von der Bevölkerung kaum verstanden, wenn ein Gebiet von Spaziergängern nicht betreten werden darf, dieses dann aber aus der Luft nachhaltig gestört würde.
Es sind also alle Gleitschirmflieger und Deltasegler aufgerufen, diese Zonen unbedingt ebenfalls einzuhalten, auch zum Wohle des Ansehens dieser faszinierenden Sportart und des Fluggebietes Brambrüesch-Dreibündenstein!
Diese Wildruhezone zwischen Brambrüesch und Chur ist jeweils gültig vom 01. Februar bis 30. April.